Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn
- 1.
die geschädigte Person schädigungsbedingt pflegebedürftig war, - 2.
sie die geschädigte Person während ihrer Ehe bereits vor dem 1. Januar 2025 gepflegt haben, - 3.
die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre betragen hat und - 4.
sie nicht eine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 1 erhalten, in der eine Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 enthalten ist.