(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
-
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2.
-
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3.
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in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und - 4.
-
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“