SegelmAusbV § 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 30 Prozent, 2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 40 Prozent, 3. Prüfungsbereich
Planung und Fertigung
20 Prozent,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde
10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

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