SG § 21 Vormundschaft und Ehrenämter

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Der Soldat bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des Amtes eines Testamentsvollstreckers der vorherigen Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes ablehnen. Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es nicht bei einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; die Übernahme dieser Tätigkeiten hat der Soldat vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 205/17
11. November 2020
1 A 205/17 11. November 2020
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 68/11
18. Dezember 2012
1 WB 68/11 18. Dezember 2012
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 64/11
18. Dezember 2012
1 WB 64/11 18. Dezember 2012