SG § 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt

1.
bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,
2.
bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung,
3.
in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.

(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.

(3) Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Soldaten die Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen eines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines unmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt worden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag angetreten hat. § 44 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 2805/19.BDG
5. November 2019
3d A 2805/19.BDG 5. November 2019
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 34/16
30. März 2017
1 WB 34/16 30. März 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WDS-VR 6/16
26. Oktober 2016
1 WDS-VR 6/16 26. Oktober 2016
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 23/11
20. März 2012
1 WB 23/11 20. März 2012
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 26/10
21. Dezember 2011
2 WD 26/10 21. Dezember 2011
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 10/09
24. März 2010
2 WD 10/09 24. März 2010