SG § 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Für die Beteiligung bei der Gestaltung des Dienstrechts der Soldaten gilt § 118 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von