Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.
SG § 58f Status
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 K 44/14
29. Januar 2015
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2 K 44/14 | 29. Januar 2015 |