SG § 58f Status

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 K 44/14
29. Januar 2015
2 K 44/14 29. Januar 2015