Dienstleistungen sind
- 1.
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Übungen (§ 61), - 2.
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besondere Auslandsverwendungen (§ 62), - 3.
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Hilfeleistungen im Innern (§ 63), - 4.
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Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und - 5.
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unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.