SG § 64 Dienstunfähigkeit

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 23/14
28. Oktober 2015
2 C 23/14 28. Oktober 2015