Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.
SG § 64 Dienstunfähigkeit
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 23/14
28. Oktober 2015
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2 C 23/14 | 28. Oktober 2015 |