SG § 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz.

(2) § 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. Hierbei ist nach § 38 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu verfahren.

(4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von militärischen Dienststellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegenstehen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 TaBV 11/14
26. August 2014
6 TaBV 11/14 26. August 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 21/10
13. Juli 2011
6 P 21/10 13. Juli 2011