(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
-
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, - 2.
-
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, - 3.
-
Leistungen - a)
-
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, - b)
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zur Berufswahl und Berufsausbildung, - c)
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zur beruflichen Weiterbildung, - d)
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zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, - e)
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zum Verbleib in Beschäftigung, - f)
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der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
- 4.
-
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.