Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

SGB 1 § 2 Soziale Rechte

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.

(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (8. Senat) - L 8 SO 29/21
15. April 2025
L 8 SO 29/21 15. April 2025
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (16. Senat) - L 16 R 15/14
11. November 2015
L 16 R 15/14 11. November 2015
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - L 3 U 138/06
11. Juni 2010
L 3 U 138/06 11. Juni 2010