(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1.
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Hilfe zum Lebensunterhalt, - 1a.
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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, - 2.
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Hilfen zur Gesundheit, - 3.
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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, - 4.
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Hilfe zur Pflege, - 5.
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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, - 6.
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Hilfe in anderen Lebenslagen
(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.