Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß
- 1.
-
der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt, - 2.
-
bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen