Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens als aufgelöst.
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SGB 11 § 139 Auflösung
Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
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