Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

SGB 11 § 9 Aufgaben der Länder

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt. Die Länder können bestimmen, ob eine kommunale Pflegestrukturplanung vorzusehen ist und inwieweit die Empfehlungen der Ausschüsse nach § 8a Absatz 3, sofern diese bestehen, als Bestandteil der kommunalen Pflegestrukturplanung anzusehen sind. Durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder eine finanzielle Unterstützung der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen als Förderung gilt. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (8. Senat) - L 8 P 9/23
18. September 2025
L 8 P 9/23 18. September 2025
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (30. Senat) - L 30 P 42/17
22. April 2021
L 30 P 42/17 22. April 2021
Beschluss vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 31 AS 145/08 ER
26. Juni 2008
S 31 AS 145/08 ER 26. Juni 2008
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 2367/03
9. Mai 2005
26 K 2367/03 9. Mai 2005