Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach
- 1.
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dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie - 2.
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dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches