(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die
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zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen, - 2.
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zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder - 3.
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den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.