Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
- 1.
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Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen, - 2.
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Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags, - 3.
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Inanspruchnahme von - a)
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Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b, - b)
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Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e, - c)
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anderen Leistungen nach § 64f, - d)
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Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,
- 4.
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Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.