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SGB 2 § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 25/24
6. September 2024
L 4 AS 25/24 6. September 2024
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (27. Senat) - L 27 AS 1192/22
27. Juni 2024
L 27 AS 1192/22 27. Juni 2024
Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (4. Senat) - L 4 AS 190/23
5. September 2023
L 4 AS 190/23 5. September 2023
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (9. Senat) - L 9 AS 3069/21
20. Juni 2023
L 9 AS 3069/21 20. Juni 2023
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (9. Senat) - L 9 AS 2274/22
20. Juni 2023
L 9 AS 2274/22 20. Juni 2023
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (18. Senat) - L 18 AS 884/22 B ER
13. Oktober 2022
L 18 AS 884/22 B ER 13. Oktober 2022
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - L 10 AS 886/19
16. Juli 2020
L 10 AS 886/19 16. Juli 2020
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (18. Senat) - L 18 AS 947/20 B ER, L 18 AS 948/20 B ER PKH
29. Juni 2020
L 18 AS 947/20 B ER, L 18 AS 948/20 B ER PKH 29. Juni 2020
Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Halle (24. Kammer) - S 24 AS 3093/18
7. Mai 2020
S 24 AS 3093/18 7. Mai 2020
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (32. Senat) - L 32 AS 255/20 B ER, L 32 AS 256/20 B ER PKH
12. März 2020
L 32 AS 255/20 B ER, L 32 AS 256/20 B ER PKH 12. März 2020