Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbesserung der
- 1.
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Ausbildungsvermittlung, - 2.
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Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder - 3.
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Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.