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SGB 2 § 62 Schadenersatz

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
2.
eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (29. Senat) - L 29 AS 2166/17
9. Dezember 2022
L 29 AS 2166/17 9. Dezember 2022