SGB 2 § 7a Altersgrenze

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947  1 65 Jahren und 1 Monat 1948  2 65 Jahren und 2 Monaten 1949  3 65 Jahren und 3 Monaten 1950  4 65 Jahren und 4 Monaten 1951  5 65 Jahren und 5 Monaten 1952  6 65 Jahren und 6 Monaten 1953  7 65 Jahren und 7 Monaten 1954  8 65 Jahren und 8 Monaten 1955  9 65 Jahren und 9 Monaten 1956 10 65 Jahren und 10 Monaten 1957 11 65 Jahren und 11 Monaten 1958 12 66 Jahren 1959 14 66 Jahren und 2 Monaten 1960 16 66 Jahren und 4 Monaten 1961 18 66 Jahren und 6 Monaten 1962 20 66 Jahren und 8 Monaten 1963 22 66 Jahren und 10 Monaten ab 1964 24 67 Jahren.

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