Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

SGB 3 § 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr 67 Euro monatlich und danach 80 Euro monatlich zugrunde gelegt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von