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SGB 3 § 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.

(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (8. Senat) - L 8 AL 3628/21
17. März 2023
L 8 AL 3628/21 17. März 2023
Beschluss vom Thüringer Landessozialgericht (9. Senat) - L 9 AS 656/14 B ER
2. Juli 2014
L 9 AS 656/14 B ER 2. Juli 2014