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SGB 3 § 131a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

(1) (weggefallen)

(2) Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen:

1.
Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a führen,
2.
Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder
3.
Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 1 gerichtet ist, begleitend unterstützen.
Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. § 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (18. Senat) - L 18 AS 1513/19
19. Januar 2022
L 18 AS 1513/19 19. Januar 2022
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (18. Senat) - L 18 AL 29/19
5. Mai 2021
L 18 AL 29/19 5. Mai 2021
Urteil vom Sozialgericht Berlin (120. Kammer) - S 120 AL 573/19
25. August 2020
S 120 AL 573/19 25. August 2020