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SGB 3 § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (3. Senat) - L 3 AL 23/22
17. Februar 2023
L 3 AL 23/22 17. Februar 2023
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (18. Senat) - L 18 AL 41/20
15. April 2021
L 18 AL 41/20 15. April 2021