(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
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arbeitslos ist, - 2.
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sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und - 3.
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die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.