Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt
- 1.
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bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern, - 2.
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bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen, - 3.
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bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.