Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

SGB 3 § 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von