SGB 3 § 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.

(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von