(1) Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind
- 1.
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die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit, - 2.
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die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung, - 3.
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die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung, - 4.
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die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte, - 5.
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die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz, die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU, - 6.
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die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung, - 7.
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die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz, - 8.
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die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften, - 9.
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der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für die ergänzenden Leistungen nach § 102 und das Insolvenzgeld, - 10.
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die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.
(2) Eine Verwendung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.