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SGB 3 § 61 Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

(2) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 115 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (18. Senat) - L 18 AL 66/18
24. März 2020
L 18 AL 66/18 24. März 2020
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (18. Senat) - L 18 AS 467/19 B ER
3. April 2019
L 18 AS 467/19 B ER 3. April 2019
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (18. Senat) - L 18 AS 148/11
11. Dezember 2013
L 18 AS 148/11 11. Dezember 2013
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (34. Senat) - L 34 AS 2121/11
5. April 2013
L 34 AS 2121/11 5. April 2013
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (20. Senat) - L 20 AS 2047/09 B ER, L 20 AS 2050/09 B PKH
10. März 2010
L 20 AS 2047/09 B ER, L 20 AS 2050/09 B PKH 10. März 2010
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (18. Senat) - L 18 AS 1272/08
20. Januar 2010
L 18 AS 1272/08 20. Januar 2010