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SGB 3 § 88 Eingliederungszuschuss

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).

Referenzen

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Zitiert von

Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Frankfurt am Main (2. Kammer) - S 2 AS 1233/23
17. Oktober 2024
S 2 AS 1233/23 17. Oktober 2024
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (18. Senat) - L 18 AL 276/14
5. Mai 2015
L 18 AL 276/14 5. Mai 2015