Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
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SGB 4 § 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (2. Senat) - L 2 R 368/19
10. Mai 2021
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L 2 R 368/19 | 10. Mai 2021 |