Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn
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der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist und die Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält, - 2.
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sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder - 3.
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ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.