Eine Innungskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn
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die Handwerksinnung, die sie errichtet hat, aufgelöst wird, eine gemeinsame Innungskrankenkasse dann, wenn alle beteiligten Handwerksinnungen aufgelöst werden, - 2.
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sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder - 3.
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ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.