Die freiwillige Mitgliedschaft endet
- 1.
-
mit dem Tod des Mitglieds, - 2.
-
mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder - 3.
-
mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.