Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden
- 1.
-
Beginn und Höhe der Rente, - 2.
-
Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie - 3.
-
Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.