(1) Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
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Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes, - 2.
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Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter, - 3.
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Entschädigungen für Organmitglieder, - 4.
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Öffentlichkeit des Verwaltungsrats, - 5.
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Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen, - 6.
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Aufbringung und Verwaltung der Mittel, - 7.
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jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung, - 8.
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Art der Bekanntmachungen.
(2) Die Satzung muß ferner Bestimmungen darüber enthalten, daß die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den § 92 und § 282 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.