(1) Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu beschließen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Spitzenverband Bund hat seinen Sitz in Berlin; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz bestimmen. Die Verbindungsstelle (§ 219a) hat ihren Sitz in Bonn; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz in Berücksichtigung der spezifischen Aufgabenstellung festlegen. Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
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die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie die Ergänzung des Verwaltungsrates bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds, - 2.
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die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates, - 3.
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die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, - 4.
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die Beurkundung der Beschlüsse des Verwaltungsrates, - 5.
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die Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrates, - 6.
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das Nähere über die Entsendung der Vertreter der Mitgliedskassen in die Mitgliederversammlung, über die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowie dessen Aufgaben, - 7.
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die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen, - 8.
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die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung, - 9.
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die Art der Bekanntmachung.
(2) Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen des Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten.