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SGB 5 § 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4 Satz 1 nicht.

(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Thüringer Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 KR 815/14 B ER
30. Juli 2014
L 6 KR 815/14 B ER 30. Juli 2014