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SGB 5 § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (9. Senat) - L 9 KR 34/16
13. März 2019
L 9 KR 34/16 13. März 2019
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - L 1 KR 500/16
3. Mai 2018
L 1 KR 500/16 3. Mai 2018
Urteil vom Thüringer Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 KR 727/14
25. April 2017
L 6 KR 727/14 25. April 2017
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - L 1 KR 10/14
11. Juli 2014
L 1 KR 10/14 11. Juli 2014