Versicherte Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen haben Anspruch auf nichtärztliche Leistungen, insbesondere auf psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung durch ein medizinisches Behandlungszentrum nach § 119c erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen. Dies umfasst auch die im Einzelfall erforderliche Koordinierung von Leistungen.
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SGB 5 § 43b Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Thüringer Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 KR 375/12
25. August 2015
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L 6 KR 375/12 | 25. August 2015 |
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Beschluss vom Sozialgericht Münster - S 11 KR 79/02 ER
21. Juni 2002
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S 11 KR 79/02 ER | 21. Juni 2002 |
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Beschluss vom Sozialgericht Münster - S 11 KR 79/02
21. Juni 2002
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S 11 KR 79/02 | 21. Juni 2002 |