Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind
- 1.
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die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und - 2.
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die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden,