(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
- 1.
versicherungspflichtig oder - 2.
zur freiwilligen Versicherung berechtigt
(2) Für die Berechnung der Beiträge sind
- 1.
die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, - 2.
die Beitragsbemessungsgrenze und - 3.
der Beitragssatz