(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- 1.
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das 65. Lebensjahr vollendet und - 2.
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die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
Für Versicherte, die
- 1.
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vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
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Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(3) Für Versicherte, die
- 1.
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nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und - 2.
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entweder - a)
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vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder - b)
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Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,