SGB 6 § 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

(1) Die Beiträge werden bei Bezug von Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet von der zahlenden Stelle allein getragen.

(2) Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen.

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