(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
- 1.
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Regelaltersrente, - 2.
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Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
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Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
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Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
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Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
- 5.
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Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, - 6.
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Altersrente für Frauen.
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- 1.
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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 2.
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Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 3.
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Rente für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind
- 1.
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kleine Witwenrente oder Witwerrente, - 2.
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große Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
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Erziehungsrente, - 4.
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Waisenrente.
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.