SGB 6 § 67 Rentenartfaktor

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1. Renten wegen Alters 1,0 2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0 4. Erziehungsrenten 1,0 5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0   anschließend 0,25 6. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0   anschließend 0,55 7. Halbwaisenrenten 0,1 8. Vollwaisenrenten 0,2.

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