Zeitraum
in der Gruppe
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Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter
Arbeiter, die aufgrund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eigener Verantwortung selbständig ausführen.
Hierzu gehören u.a.:
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Landwirtschaftsmeister Melkermeister und Alleinmelker Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Handwerksmeister Haumeister
Arbeiter, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
Hierzu gehören u.a.:
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landwirtschaftlicher Gehilfe Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Vorarbeiter einschließlich "Baumeister" Treckerfahrer (früher Gespannführer) Kraftfahrer Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind.
Hierzu gehören u.a.:
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Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung Hilfsarbeiter angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung ungelernter Waldarbeiter
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Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der Arbeiter
Arbeiterinnen, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
Hierzu gehören u.a.:
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Gehilfin Wirtschafterin Vorarbeiterin Spezialarbeiterin Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind.
Hierzu gehören u.a.:
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Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung Hilfsarbeiterin angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung ungelernte Waldarbeiterin