Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 gelten die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Artikel 229 § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.
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SGB 7 § 113 Verjährung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
Referenzen
- SGB 7 § 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern 1x
- SGB 7 § 111 Haftung des Unternehmens 1x
- SGB 7 § 195 Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden 1x
- SGB 7 § 203 Auskunftspflicht von Ärzten 1x
- SGB 7 § 6 Freiwillige Versicherung 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.